Binger Schifferverein 1895 e.V.
Schiffer- und Lotsenmuseum

 Satzung Binger Schifferverein 1895 e. V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Binger Schifferverein 1895 e. V. 

Er ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer Bingen, VR 20209.

Der Sitz des Vereins befindet sich in 55411 Bingen am Rhein, Bischof-Brück-Str. 12.

§ 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturell / soziale Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens und der Erinnerung des Schiffer- und Lotsenwesens am Mittelrhein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,

1. die ehrenamtliche Führung des Lotsen-Museums in 55411 Bingen,

2. die damit verbundene Pflege und Ergänzung von Erinnerungsstücken aus der Rheinschifffahrt und des Lotsenwesens.

3. Der Verein sammelt und archiviert alle relevanten Schriftstücke und Dokumente zum Thema Lotsenwesen am Mittelrhein.

4. Der Verein sammelt, dokumentiert und archiviert die mündlich überlieferten Erinnerungen der Freunde des Lotsen-Museums zum Thema Rheinschifffahrt, Binger Lotsen und das Leben in Bingen als Lotsen-Stützpunkt und seinerzeitig wichtiger Hafen und Güterumschlagplatz.

5. In Anlehnung an die Historie des Vereins fördern die Aktiven des Lotsen-Museums den Zusammenhalt und die Gemeinschaft des Freundeskreises des Lotsen-Museums Bingen,

d. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

a. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

b. Der Aufnahmeantrag kann formlos gestellt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber    dem Vorstand erklärt werden.

b. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

c. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

d. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Aktuell beträgt der Jahresbeitrag 36 Euro und ist jeweils im Januar eines jeden Jahres fällig und eigenverantwortlich an das Vereinskonto zu überweisen.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere,

1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,

2. Entlastung des Vorstands,

3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

4. Wahl der Kassenprüfer/innen

5. Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

8. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

9. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

b. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

c. Der Vorstand ist außerdem zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, oder wenn Situationen eintreten, die eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich machen.

d. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

e. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

f. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische Anschrift oder        E-Mailgerichtet war.

g. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 5 Werktage vor dem angesetzten Termin schriftlich oder im Textform beantragt.

h. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

i. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

j. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

k. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

l. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollant zu wählen.

m. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

n. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

o. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

p. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter dem Schriftführer und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

q. Das Protokoll ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck sind auch die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten nutzbar.

§ 11 Vorstand

a. Der Vorstand im Sinn des 5 26 BGB besteht aus einem fünfköpfiges Vorstandsteam. Dieses entscheidet untereinander über die Funktionsverteilung der folgenden Funktionen:

Vorsitzender, Schriftführer, Schatzmeister, Leiter Lotsen-Museum, 1. Beisitzer,

b. Wobei, wg. der Kontinuität jede Funktion für mindestens ein Jahr von der gleichen Person besetzt sein sollte.

c. Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

d. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit bei Bedarf bis zu drei zusätzliche Beisitzer ernennen. Die Ernennung erfolgt situationsabhängig und auf Zeit. Die Funktionen und Kompetenzen eines ernannten Beisitzers sind präzise zu definieren und schriftlich zu fixieren.

e. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Dies kann als Blockwahl oder als Einzelwahl erfolgen. Die Art des Wahlverfahrens ist vor der Wahl im Rahmen der Geschäftsordnung festzulegen.

f. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. Nachfolger gewählt ist, mit Ausnahme, wenn ein Vorstandsmitglied wegen besonderer Umstände von der Mitgliederversammlung abgewählt wurde.

g. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

h. Tritt im Zeitraum einer Legislaturperiode ein Vorstandsmitglied zurück oder wird eine Vorstandsposition durch einen sonstigen Umstand vakant, kann bis zu nächsten Vorstandswahl die Funktion des ausfallenden Vorstandsmitgliedes durch einen vom Vorstand ernannten Beisitzer übernommen werden.

§ 12 Kassenprüfung

a. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

b. Lässt sich kein Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder finden, so kann ein externer Kassenprüfer mit der entsprechenden Expertise (auch kostenpflichtig) beauftragt werden.

c. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen in geordneter Form vorzulegen, die nötig sind, um alle finanziellen Transaktionen hinsichtlich sachlicher Notwendigkeit und rechnerischer Richtigkeit überprüfen zu können.

d. Der Prüfbericht ist schriftlich nach vorgegebenem Muster zu erstellen und vorzulegen.

e. Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisungsbefugnis aus dem Vorstandsbereich und sind nur der Mitgliederversammlung und ihrem eigenen Gewissen verpflichtet und verantwortlich.

§ 13 Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsnachfolger im Bereich der Führung des Lotsen-Museums oder, wenn es diesen nicht gibt, an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in §3  beschriebenen Zwecke

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

a. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Vorstandssitzung kann als Präsenzsitzung aber auch als virtuelle Sitzung mit Hilfe elektronischer Medien durchgeführt werden.

b. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

c. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

d. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. 

e. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderungen der Satzung,

2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

6. die Auflösung des Vereins.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

a. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b. Eine Mitgliederversammlung kann in Präsenzform aber auch in virtueller Form stattfinden.

c. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

d. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 5 Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

e. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

b. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung auch in Textform im Umlaufverfahren (Sternform) möglich. In diesem Fall zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vollmachtvergabe ist bei dieser Form der Abstimmung nicht möglich.

c. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet eines Quorums beschlussfähig.

d. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw. teilnehmenden Mitglieder. Auf Antrag zur Geschäftsordnung kann die Mitgliederversammlung auch eine geheime Abstimmung beschließen. Ausgenommen sind hier die Vorgabe aus   41 BGB

e. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. 

f. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

g. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 18 Auflösung des Vereins,

h. Für eine Vereinsauflösung gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 41 vorgegebenen Regeln. Darüberhinausgehend gelten die weiteren gesetzlich vorgesehenen Gründe und Regeln für eine Vereinsauflösung.

I. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

b. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt hinsichtlich der Vermögensverwendung § 14

§ 19 Geltung dieser Satzung

Diese Satzung tritt sofort nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung vom 02. Dezember 1964 incl. der Satzungsänderung vom 23. Jan. 2002

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung wird die Mitgliederversammlung eine solche Bestimmung finden und beschließen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.


Bingen, den 26. August 2022